Satzung

Hamburg Satzung

SATZUNG der Deutsch-Polnischen Gesellschaft Hamburg e.V.

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

1.1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Polnische Gesellschaft Hamburg e.V.“
1.2. Sitz des Vereins ist Hamburg

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Der Verein verfolgt den Zweck der Verständigung zwischen den Völkern der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland sowie die Vertiefung der zwischenmenschlichen Beziehungen und die Unterstützung der hilfsbedürftigen Personen.
§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften.
3.2. Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf den Mitgliedern weder Gewinnanteile noch ähnliche Zuwendungen gewähren, noch Dritte durch satzungsfremde Zuwendungen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Verein kann sich zur Erreichung seines Zwecks neben anderer folgender Mittel bedienen:
4.1. Aktive Mitwirkung am politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Willens- bildungsprozess zum weiteren Ausbau freundschaftlicher, offener und zukunftsorientierter Zusammenarbeit mit der Republik Polen.
4.2. Durchführung, Austausch und Vermittlung von Ausstellungen, Vorträgen, Filmvorführungen, literarischen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
4.3. Durchführung und Vermittlung von Studienreisen und Seminaren. Austausch von Studien- und Schulgruppen. Förderung der Begegnung zwischen Bürgern und Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, insbesondere der Jugend beider Länder und dies neben anderen durch Gemeinschaftsprojekte im Bereich Umwelt, Natur und Denkmalschutz.
4.4. Herausgabe und Verbreitung von Mitteilungen sowie sonstiger Publikationen, die dem Zweck des Vereins dienlich sind.
4.5. Einrichtung von Arbeitskreisen zur Vertiefung einzelner Arbeitsgebiete. Sie werden von Personen geleitet, die Mitglied der Gesellschaft sind. Arbeitskreise bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
4.6. Durchführung von Sprachkursen.
4.7. Förderung von Partnerschaften zwischen Hamburg und polnischen Städten und Regionen.
4.8. Punktuelle und zeitlich begrenzte Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlichen Organisationen, Institutionen und Vereinigungen, die den Zielen des Vereins dienlich ist.
4.9. Förderung von humanitären Maßnahmen durch Gewährung finanzieller und materieller Zuwendungen an hilfsbedürftige Personen.
§ 5 Finanzen

5.1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Er erhebt einen jährlichen Vereinsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag gilt für das ganze Jahr und wird nicht anteilig zurückgezahlt.
5.2. Auf Antrag kann der Vorstand im Einzelfall den Betrag bis zur Hälfte senken.
5.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Anmerkung zu § 5.1: Zur Zeit gelten die folgenden Beiträge: 55 € für Einzelmitglieder, 80 € für Familien und 130 € für Firmen

§ 6 Mitgliedschaft

6.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen können Mitglied werden.
6.2 Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6.3. Die Mitgliedschaft endet
– durch Tod,
– durch förmlichen Ausschluss der betroffenen Person, jedoch erst nach Anhörung und durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
– durch Beschluss des Vorstandes, wenn für zwei Jahre die Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt worden sind,
– durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten.
6.4. Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes Mitglied in anderen gesellschaftlichen Organisationen/Gruppen werden.
6.5. Die DPG Hamburg e.V. ist Mitglied der „Deutsch-Polnischen Gesellschaft Bundesverband e.V.“. Gemeinsame Publikation ist der „DIALOG“, der allen Mitgliedern kostenlos zugestellt wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Rechnungsprüfer/innen

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über
1. den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Beitragshöhe
4. alle sonstigen in der Satzung vorgesehenen Maßnahmen.

8.2. Sie wählt den Vorstand und bestimmt die Anzahl der Beisitzer.
8.3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie findet möglichst im zweiten Quartal eines jeden Jahres statt.
8.4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.
8.5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
8.6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall leitet sie eine/einer ihrer/seiner Stellvertreter/innen.
8.7. Nicht satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.
8.8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollführung und dem/ der Vorsitzenden unterschrieben wird.

§ 9 Vorstand

9.1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen, der/dem Schatzmeister/in und mindestens 3 Beisitzer/innen.
9.2. Die/der Vorsitzende zusammen mit einem/ einer der beiden Stellvertreter/innen vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
9.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
9.4. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin bestellen, die/ der Mitglied des Vereins sein muss.
Die Geschäftsführung nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
9.5. Der Vorstand kann Mitglieder zwecks Mitarbeit im Vorstand kooptieren.
9.6. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 10  Rechnungsprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchhaltungs- und Kassenunterlagen zu nehmen.
Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Sachfragen. Ihm sollen Personen angehören, die sich durch ihre wissenschaftliche, wirtschaftliche, politische, publizistische oder künstlerische Tätigkeit um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben bzw. dies tun wollen.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
12.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung nur für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der Ziele des Vereins. Es wird für die Unterstützung hilfsdürftiger Personen in Form von finanziellen und materiellen Zuwendungen verwendet. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 13 Satzungsänderungen

13.1 Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen müssen vorher in der Tagesordnung der Einladung angekündigt worden sein.
13.2. Vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangte Satzungsänderungen können vom Vorstand bzw. der/dem Vorsitzenden und einem/einer Stellvertreter/in ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Der Vorstand gibt dies auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis.

Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 02.04.2007 beschlossen worden und durch Beschluss des Vorstands in der Sitzung vom 08.08.2008 auf Veranlassung des Finanzamtes Hamburg-Nord geändert (§2, §4.9, §12.2).

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